Es habe daher eine dem konkreten Bedürfnis gerecht werdende Mindestzahl an Abstellplätzen bereitgestellt werden müssen und die freiwillige Erstellung zusätzlicher Parkfelder über den Pflichtbedarf hinaus sei zulässig gewesen. Mit der Baugesetzrevision 2009 sei jedoch in § 56 BauG aus Gründen des Umweltschutzes eine Maximalgrenze für die Parkplatzzahl eingeführt worden, um den motorisierten Individualverkehr zu beschränken und den Langsamverkehr sowie den öffentlichen Verkehr zu fördern. Angestrebt worden sei insbesondere auch eine Reduktion des Landverbrauchs für die Parkplatzerstellung (vgl. § 56 Abs. 2 und 3 BauG).