Im Baugebiet habe das öffentliche Interesse ursprünglich hauptsächlich darin bestanden, dass Motorfahrzeuge auf privatem Grund abgestellt werden könnten, damit sie nicht auf der öffentlichen Strasse verkehrsbehindernd parkiert würden und kein Parkplatzsuchverkehr entstehe. Es habe daher eine dem konkreten Bedürfnis gerecht werdende Mindestzahl an Abstellplätzen bereitgestellt werden müssen und die freiwillige Erstellung zusätzlicher Parkfelder über den Pflichtbedarf hinaus sei zulässig gewesen.