Die Parkplatzerstellungspflicht gehöre aber nicht zur Baureife und Erschliessung einer Baute oder Anlage gemäss dem dritten Teil des Baugesetzes, sondern zum vierten Teil, den Nutzungs-, Bau- und Schutzvorschriften. Im Baugebiet habe das öffentliche Interesse ursprünglich hauptsächlich darin bestanden, dass Motorfahrzeuge auf privatem Grund abgestellt werden könnten, damit sie nicht auf der öffentlichen Strasse verkehrsbehindernd parkiert würden und kein Parkplatzsuchverkehr entstehe.