Ausgehend von diesen Grundlagen erörterte bzw. präzisierte die Vorinstanz, dass die Parkplatzerstellungspflicht gemäss § 55 BauG grundsätzlich auf die Bedürfnisse im Baugebiet zugeschnitten sei. Sie diene der Wahrung des öffentlichen Interesses, dass Fahrzeuge auf privatem Grund abgestellt würden und die öffentlichen Strassen nicht belasteten. Die Parkplatzerstellungspflicht gehöre aber nicht zur Baureife und Erschliessung einer Baute oder Anlage gemäss dem dritten Teil des Baugesetzes, sondern zum vierten Teil, den Nutzungs-, Bau- und Schutzvorschriften.