Die Vorinstanz habe festgestellt, dass keine Parkplätze vor Ort vorhanden geschweige denn bewilligt werden könnten. Entgegen der Annahme der Vorinstanz könne auf der angrenzenden Strasse (entlang der Autobahn) nicht parkiert werden. Die Bohrfelder dürften nicht als Parkplätze herangezogen werden, da diese nicht dauerhaft benutzt werden könnten. Auch sei es realitätsfremd, dass die Autos beim Schiessplatz, welcher nicht 400 m sondern 1'300 m entfernt sei, abgestellt würden. Es sei davon auszugehen, dass die Mitglieder der Beschwerdegegnerin ihre Fahrzeuge kreuz und quer auf dem Landwirtschaftsland abstellten.