4. 4.1. Umstritten ist weiter die Parkplatzfrage. Während die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin die Zufahrt und die Autoabstellmöglichkeiten als genügend einstufen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7 ff.; Beschwerdeantwort Rechtsdienst Regierungsrat, S. 2 f.; Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 20 ff.; Duplik Beschwerdegegnerin, S. 6), erachten die Beschwerdeführer diese als unzureichend. Sie bringen vor, gemäss Gemeinderat und BVU, Abteilung für Baubewilligungen, setze die Bewilligung des Modellflugplatzes zehn permanente Parkplätze voraus. Die Vorinstanz habe festgestellt, dass keine Parkplätze vor Ort vorhanden geschweige denn bewilligt werden könnten.