Die Vorinstanz prüfte schliesslich, ob im Sinne eines Interessenausgleichs eine weitere Betriebszeiteinschränkung zumutbar und verhältnismässig ist. Sie hielt fest, in früheren Fällen – als der Anteil der verwendeten Modelle mit Verbrennungsmotoren noch höher gewesen sei und insbesondere zum Schutz von besonders empfindlichen Gebieten – eine Betriebszeitbeschränkung von einigen wenigen Halbtagen pro Woche angeordnet zu haben (z.B. AGVE 2003, S. 490, Erw. 4c). Beim Gebiet "Langacher" handle es sich jedoch nicht um einen besonders empfindlichen und entsprechend - 30 -