ein Flugbetrieb mit Modellen ohne Verbrennungsmotor sei also an durchschnittlich 67 Tagen pro Jahr nach Sonnenaufgang bis zum Eintritt der Dämmerung möglich. Unzutreffend sei somit die Darstellung der Beschwerdeführer, die Baubewilligung lasse zu, dass rund um die Uhr geflogen werde (angefochtener Entscheid, S. 14). Auch diese Ausführungen treffen zu (vgl. auch Vorakten, act. 535, 539, 674 [Votum BE.]; Evaluationsbericht, S. 17). Tatsache ist, dass bereits aufgrund der Witterung an insgesamt rund 300 Tagen pro Jahr (bzw. an über 80 % aller Tage pro Jahr) überhaupt nicht geflogen werden kann, ebenso wenig kann vor Sonnenaufgang und nach Eintritt der Dämmerung geflogen werden.