Unabhängig davon müssen die Lärmemissionen jedoch so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Die Vorinstanz beachtete dies und hielt fest, seien die technischen Möglichkeiten zur lärmreduzierenden Optimierung der Motoren, Schalldämpfer und Propeller ausgeschöpft und vorsorgliche Abstandsvorschriften gegenüber lärmempfindlichen Orten erlassen, seien zudem zeitliche Flugbetriebsbeschränkungen in Erwägung zu ziehen, wie dies der Gemeinderat getan - 29 -