Schallpegel erreicht oder überschritten wird (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13 f.). Die Beschwerdeführer setzen sich mit den diesbezüglichen Erwägungen nicht auseinander. Es besteht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Einschätzung, welche nachvollziehbar und schlüssig erscheint, abzuweichen. Das BVU, Abteilung für Umwelt, kam als kantonale Fachstelle ebenfalls zum Schluss, dass die Planungswerte nirgends überschritten werden (Vorakten, act. 428). Unabhängig davon müssen die Lärmemissionen jedoch so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit.