Die Vorinstanz prüfte im Weiteren eingehend, ob der Modellflugplatz den rechtlichen Anforderungen an den Lärmschutz genügt und legte – u.a. unter Bezugnahme zu Art. 7 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41), den Richtlinien für den Einsatz von Flugmodellen und den Betrieb von Modellflugplätzen des Schweizerischen Modellflugverbands (SMV), Ausgabe 2009, sowie dem vom SMV und der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) entwickelten Arbeitsblatt zur Ermittlung des ankommenden Schallpegels – dar, dass über den Tag gemittelt und bei rund 67 Flugtagen pro Jahr kaum ein kritischer