3.2.5.5. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanzen hätten Art. 24 lit. b RPG und Art. 7 Abs. 2 USG verletzt. Es könne und dürfe nicht angehen, dass der Flugbetrieb rund um die Uhr an 365 Tagen pro Jahr möglich sei. - 28 - Bei sämtlichen bekannten Modellflugplätzen seien die Betriebszeiten zum Schutz der Landwirtschaft und der Bevölkerung stark eingeschränkt. Die Betriebszeiten des Modellflugplatzes wie auch die maximale Anzahl Flugtage müssten erheblich eingeschränkt werden (vgl. Beschwerde, S. 26 ff.; Replik, S. 18 ff.).