Die Vorinstanz hielt entsprechend korrekt fest, dass auch das Gebiet südlich der Autobahn in Frage komme, da westlich des Modellflugplatzes eine Autobahnunterführung und östlich eine Autobahnbrücke zur Verfügung ständen. Einleuchtend und schlüssig sind auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Autobahnbrücke mit einem Pferd überquert werden kann (angefochtener Entscheid, S. 13; Beschwerdeantwort Rechtsdienst Regierungsrat, S. 3). Die aktenkundigen Fotos von Reitern auf der Brücke und nicht weggeräumten Pferdemist auf der Brücke (Vorakten, act. 621 [Beilage 5]) untermauern denn auch, dass die Autobahnbrücke regelmässig mit Pferden überquert wird.