Insbesondere bei bestehender Frucht (insbesondere Mais) sei die Sicht auf den Modellflugplatz und den Windsack eingeschränkt (vgl. Beschwerde, S. 24 f.). Dass es sich bei den im Flugplatzreglement festgehaltenen Sicherheitsvorkehren im Zusammenhang mit Pferden bzw. Reitern (Flugplatzreglement, S. 12) sowie den an der vorinstanzlichen Augenscheinsverhandlung seitens der Beschwerdegegnerin dazu abgegebenen Präzisierungen (vgl. Vorakten, act. 682 f., 675 [Voten BE.]) um blosse "Floskeln" handelt, die unpraktikabel sind und nicht eingehalten werden können, ist nicht nachvollziehbar.