Die Beschwerdeführer erachten auch diese Einschätzung als unzutreffend. Im Reglement werde zwar festgehalten, das Überfliegen sei nicht gestattet, es sei ein Abstand von 250 m einzuhalten und bereits in der Luft befindende Flugzeuge seien in grosser Höhe und Entfernung von Pferden zu halten. Es handle sich dabei jedoch um Floskeln, die nicht eingehalten werden könnten. Faktisch sei es gar nicht möglich, dass ein Modellflieger sowohl sein Flugzeug als auch die gesamte Umgebung im Auge habe. Letztlich werde es so ablaufen, dass der Modellflieger sein Flugzeug steuere und dabei keinerlei Rücksicht auf die Umgebung und die Pferde nehmen könne und werde.