Hinzu komme, dass beide Betriebe direkt an der Autobahn lägen, wo der Lärmpegel hoch sei und das von den Modellflugzeugen verursachte Geräusch für die Pferde höchstens geringfügig und jedenfalls nicht in erschreckendem Masse wahrnehmbar sein werde (angefochtener Entscheid, S. 12). Diese Erörterungen zur künftigen Nutzung der Reitplätze beim Z. und beim Q. sind nachvollziehbar und schlüssig (siehe auch Flugplatzreglement, S. 6, 12). Es besteht kein Anlass, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Erörterungen der Vorinstanz auch gar nicht auseinander.