Das Flugplatzreglement schliesse nicht nur das Überfliegen der beiden Pferdepensionsbetriebe aus, es verlange auch die Einhaltung eines Mindestabstands von 250 m. Flugbewegungen über Pferden könnten also ausgeschlossen werden, solange sie sich im Bereich von Z. und Q. aufhielten. Hinzu komme, dass beide Betriebe direkt an der Autobahn lägen, wo der Lärmpegel hoch sei und das von den Modellflugzeugen verursachte Geräusch für die Pferde höchstens geringfügig und jedenfalls nicht in erschreckendem Masse wahrnehmbar sein werde (angefochtener Entscheid, S. 12).