Die Vorinstanz erachtete es weiter als nicht plausibel, dass der Flugbetrieb die künftige Nutzung der Reitplätze beim Z. und beim Q. verunmöglichen werde. Das Flugplatzreglement schliesse nicht nur das Überfliegen der beiden Pferdepensionsbetriebe aus, es verlange auch die Einhaltung eines Mindestabstands von 250 m. Flugbewegungen über Pferden könnten also ausgeschlossen werden, solange sie sich im Bereich von Z. und Q. aufhielten.