Die Verhältnisse seien bei einem Modellflugplatz nicht wesentlich anders als bei diesem Schiessplatz, den die Halter eines lärmempfindlichen Pferds ebenfalls vorsorglich meideten, wenn der aufgehängte Windsack den Schiessbetrieb anzeige. Da auch beim geplanten Modellflugplatz ein Windsack an einer Stange aufgehängt werden solle, wenn geflogen werde, könnten Reiter die drohende Gefahr von Weitem erkennen und darauf reagieren, wenn sie nicht schon aufgrund des Fluglärms auf den Flugbetrieb aufmerksam würden (angefochtener Entscheid, S. 12; ferner: Beschwerdeantwort Rechtsdienst des Regierungsrats, S. 4). Die Beschwerdeführer teilen diese Ansicht nicht.