Ausgehend von dieser Grundlage zog die Vorinstanz sodann geeignete Vorkehren in Erwägung, damit gefährlichen Situationen möglichst vermieden werden können. Zum Vergleich nahm sie zunächst Bezug zum benachbarten Schiessplatz. Die Verhältnisse seien bei einem Modellflugplatz nicht wesentlich anders als bei diesem Schiessplatz, den die Halter eines lärmempfindlichen Pferds ebenfalls vorsorglich meideten, wenn der aufgehängte Windsack den Schiessbetrieb anzeige.