3.4). Abgesehen davon ging die Vorinstanz ohnehin in Übereinstimmung mit der Argumentation der Beschwerdeführer davon aus, dass Pferde als Fluchttiere auf ein in hohem Tempo auf sie zufliegendes Modellflugzeug, durch eine nicht einschätzbare Bewegung am Himmel oder ein ungewohntes, insbesondere überraschend auftretendes und hochfrequentes Geräusch eines Modellflugzeugs erschreckt werden und in der Folge mit panikartiger Flucht reagieren könnten, womit sie sich selbst oder den Reiter und Dritte gefährden würden (angefochtener Entscheid, S. 12; Beschwerdeantwort Rechtsdienst Regierungsrats, S. 3). Die Vorinstanz ging insoweit von der gleichen Grundlage wie die Beschwerdeführer aus.