noch intervenierten sie anderweitig. Erst nachdem die Vorinstanz nicht in ihrem Sinne entschieden hatte, rügten sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vom 4. Mai 2021) (S. 21) die unzulässigen "persönlichen Kenntnisse" des Sachbearbeiters. Ein solches Verhalten bzw. Vorgehen der Beschwerdeführer widerspricht Art. 5 Abs. 3 BV. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 135 III 334, Erw. 2.2).