Angesichts dieser Ausführungen der Beratungsstelle des Schweizerischen Nationalgestüts macht die Einholung eines Gutachtens keinen Sinn. Ein solches erscheint vorliegend auch nicht erforderlich, zumal die Vorinstanzen die Interessen der betroffenen Pferdepensionen sowie der Pferdehalter bzw. der Reiter bezogen auf den konkreten Fall sehr differenziert berücksichtigt und gewürdigt hat. Die Beschwerdeführer bringen zwar vor, die Ausführungen der Vorinstanz basierten auf der persönlichen Beurteilung des Sachbearbeiters des Rechtsdienstes des Regierungsrats, was mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2020 vom 25. März 2021 (Erw.