Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Interessen betreffend Fruchtfolge- und Biodiversitätsflächen stehen dem geplanten Modellflugplatz somit nicht per se entgegen. - 22 - 3.2.5.4. Die Beschwerdeführer bringen vor, dem Bauvorhaben stünden die Interessen der Pensionspferdehalter und der Reitbetriebe entgegen. Die Betriebe Z. und Q. seien durch den Modellflugplatz in ihrer Existenz bedroht. Ein Nebeneinander sei nicht möglich. Bezüglich des Verhaltens der Pferde habe die Vorinstanz zudem auf die persönliche Beurteilung des zuständigen Sachbearbeiters abgestellt, was nicht zulässig sei. Erforderlich sei ein Gutachten (vgl. Erw. II/3.2.3.1).