Anhaltpunkte, dass Biodiversitätsflächen geschädigt würden, bestehen nicht. Hinzu kommt, dass auf der Parzelle Nr. 2589 ökologische Ausgleichsflächen (gemäss Flugplatzlayout) vorgesehen sind, welche zu schonen und zu schützen sind, indem sie gemäss Flugplatzreglement weder unnötig betreten noch befahren werden sollen. Auch das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art soll unterlassen werden (vgl. Flugplatzreglement, S. 11). Die Vereinsmitglieder der Beschwerdegegnerin sind somit sensibilisiert, die auf der Parzelle Nr. 2589 neben der Piste und dem Vorbereitungsplatz befindlichen ökologischen Ausgleichsflächen zu schonen.