denen weiteren Nebenbestimmungen zur Wahrung der auf dem Spiel stehenden Interessen bewilligungsfähig (angefochtener Entscheid, S. 9). Die Vorinstanz setzte sich im Weiteren mit den wesentlichen Punkten ebenfalls sehr eingehend auseinander. Die von den Beschwerdeführern vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Argumente wurden im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz gerügt und von letzterer sorgfältig gewürdigt. Zu prüfen ist, ob die Beurteilung der Vorinstanz haltbar ist und die Baubewilligung zu Recht geschützt wurde. - 20 -