Das Gutachten von Dr. BB. bewerte und beurteile diese gemäss den Empfehlungen Standortevaluation 2014. Das Gutachten des ausgewiesenen Fachmanns sei überzeugend und gelange bezüglich des von der Beschwerdegegnerin favorisierten Standorts "Möhlin, Langacher" zum Schluss, dass hinsichtlich aller geprüfter Bewertungskriterien kein relevanter Konflikt bestehe (angefochtener Entscheid, S. 9).