3.2.4. 3.2.4.1. Die Vorinstanz erörterte, die Beschwerdegegnerin habe die in Erwägung gezogenen Standorte nach verschiedenen Ausschlusskriterien beurteilt. Dabei habe sie nicht nur die fliegerische Eignung der Standorte berücksichtigt, sondern ebenso Kriterien des Natur-, Landschafts- und Vogelschutzes, wie Naturschutzgebiete, Wildruhezonen, Inventargebiete samt Pufferradius, Abstände zu Wald und Wohngebieten sowie Jagd- und Landwirtschaftsinteressen. Ferner habe die Beschwerdegegnerin einen Forscher und Berater im Umgang mit Wildtieren und Natur mit der Erstellung eines Gutachtens zu elf in die engere Wahl gezogenen Standorten beauftragt. Das Gutachten von Dr. BB.