Es mache den Anschein, dass die Beschwerdegegnerin nicht im Ansatz gewillt sei, auf andere Interessen Rücksicht zu nehmen. Würde der Modellflugplatz bewilligt, würde dieser grosser Beliebtheit erfreuen, die Anzahl Mitglieder und somit auch die Anzahl Flugtage würden massiv ansteigen. Sollte das Verwaltungsgericht nicht per se den Bauabschlag erteilen, müssten die Betriebszeiten und die maximale Anzahl Flugtage erheblich eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung verlange auch das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 7 Abs. 2 USG (Beschwerde, S. 26 ff.). In der Replik halten die Beschwerdeführer inhaltlich an der Argumentation in der Beschwerde fest.