Die Betriebe Z. und Q. seien durch den Modellflugplatz in ihrer Existenz gefährdet. Bei den von der Modellfluggruppe im Betriebsreglement festgehaltenen Sicherheitsvorkehren handle es sich um Floskeln, die nicht eingehalten werden könnten (vgl. Beschwerde, S. 21 ff.). Dass die Betriebszeiten nicht eingeschränkt würden, sei unhaltbar und lasse sich mit den dem Modellflugbetrieb entgegenstehenden Interessen der angrenzenden Wohnbevölkerung, der Landwirtschaft und den Pferdehaltern nicht vereinbaren. Es mache den Anschein, dass die Beschwerdegegnerin nicht im Ansatz gewillt sei, auf andere Interessen Rücksicht zu nehmen.