3.2.3. 3.2.3.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, das Bauvorhaben komme auf dem Gebiet von wertvollen Fruchtfolgeflächen zu stehen, zudem führe es zu massiven Beeinträchtigungen der vorhandenen Biodiversitätsflächen (auf bzw. entlang den Parzellen Nrn. 2727, 2580, 2577). Diese Interessen gingen den Interessen der Beschwerdegegnerin vor (Beschwerde, S. 19 ff.). Dem Bauvorhaben stünden im Weiteren auch die Interessen der Reitbetriebe entgegen. Die Vorinstanz habe bezüglich dem Verhalten der Pferde auf die persönliche Beurteilung des zuständigen Sachbearbeiters des Rechtsdienstes des Regierungsrats abgestellt, was nicht zulässig sei. Die Vorinstanz hätte ein Gutachten einholen müssen.