Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts 1C_477/2014 vom 22. Dezember 2015 (betreffend Standort "Grossgrüt"; siehe oben lit. A/1) einen ausserordentlich grossen Aufwand betrieb, um einen Standort für einen sicheren und geregelten Modellflugbetrieb zu finden. Die Abklärungen ergaben, dass ein Standort innerhalb einer Bauzone im Suchradius nicht realisierbar ist. Der Modellflugplatz ist ausserhalb der Bauzonen negativ standortgebunden (siehe Erw. II/3.1.2). Ohne Erfolg verliefen auch die Anfragen bei anderen Modellfluggruppen in der Region, ob diese Vereinsmitglieder der Beschwerdeführerin aufnehmen könnten (siehe Erw.