Tatsache sei, dass dort bereits ein Modellflugplatz bestehe und aktiv Modellflugsport betrieben werde. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Standort nicht geeignet sei, weil das Gelände dort ansteige und - 16 - gegen Süden und die Sonne geflogen werden müsse, könne nicht nachvollzogen werden. Etwas Derartiges ergebe sich aus den Akten nicht, ein Augenschein habe nie stattgefunden. Der Standort "S." sei zu Unrecht ausser Acht gelassen worden (Beschwerde, S. 11 f., 13, 20, 30; Replik, S. 3 f., 10, 11, 13 f.).