Die Beschwerdegegnerin hat somit sehr wohl geprüft, ob ihre Vereinsmitglieder oder ein Teil davon in einer anderen bestehenden Modellfluggruppe in der Region aufgenommen werden können. Die Vorinstanz erläuterte zu Recht, die Beschwerdegegnerin habe überzeugend dargelegt, dass ein Anschluss an einen anderen Verein mit vorhandenem Modellflugplatz in der Region Möhlin nicht möglich sei, weil auf den bestehenden Modellflugplätzen die Kapazitäten für die Aufnahme zusätzlicher Mitglieder und deren Flugbewegungen fehlten (angefochtener Entscheid, S. 7). Ebenso trifft zu, dass eine Auflösung des Vereins unzumutbar und nicht hilfreich wäre. Es besteht ein Interesse daran, dass der Modellflugbe-