Diese Behauptungen treffen nicht zu. Die Beschwerdegegnerin prüfte bei sämtlichen Modellfluggruppen, welche innerhalb einer rund zwanzigminütigen Anfahrtszone rund um die Wohnorte der Vereinsmitglieder liegen (MG- AL., MG-AM., MG-AN., MG-AO.), ob ein Zusammenschluss möglich wäre bzw. ob sie entweder alle oder allenfalls einen Teil der Vereinsmitglieder der Beschwerdegegnerin aufnehmen könnten. Aus den Antworten der umliegenden Modellfluggruppen ergibt sich, dass die MG-AL. kein Interesse an einem neuen, grösseren und gemeinsamen Modellflugplatz hatte und die übrigen Modellfluggruppen die Anfragen aus Kapazitätsgründen ablehnten (siehe Evaluationsbericht, S. 34;