3.2.2. 3.2.2.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, den Vereinsmitgliedern der Beschwerdegegnerin wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar, sich einer (nahegelegenen) anderen Modellfluggruppe anzuschliessen. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten dies nicht geprüft. Erstere habe lediglich dargelegt, dass die umliegenden Vereine einer Fusion nicht zustimmten. Schon aus diesem Grund sei die Standortevaluation unvollständig (vgl. Beschwerde, S. 10 f., 13, 30; Replik, S. 4 f., 10, 13 ff.).