3.2. 3.2.1. Eine Ausnahmebewilligung kann nur erteilt werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG). Die für die Interessenabwägung wesentlichen Gesichtspunkte fasste das Bundesgericht in BGE 134 II 97, Erw. 3.1 wie folgt zusammen (Zitate weggelassen; siehe zum Ganzen auch W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 24 RPG; MUGGLI, Kommentar RPG, N. 15 ff. zu Art. 24 RPG): "Es sind all jene Anliegen der Raumplanung zu berücksichtigen, die für den Fall eine Aussage enthalten.