3.1.3. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Dispensationsvoraussetzungen nach Art. 24 RPG zu klären, ob sich für das Vorhaben besser geeignete Alternativen ausserhalb der Bauzonen anbieten als der im Streit liegende Standort. Ob diese Prüfung bereits unter dem Aspekt der Standortgebundenheit vorzunehmen ist oder erst im Zusammenhang mit der Prüfung entgegenstehender Interessen, ist im Ergebnis nicht entscheidend (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2009.00308 vom 17. Dezember 2009, Erw. 5.3 mit Hinweisen). Auf die Frage nach Alternativstandorten wird hinten in Erw. II/3.2.2.2 eingegangen.