2.3. Die Beschwerdegegnerin erachtet den Entscheid des Regierungsrats als richtig. Sie habe eine umfangreiche Standortevaluation vorgenommen. Von rund 40 Standorten seien nach und nach die anderen aus irgendwelchen entgegenstehenden Interessen (z.B. Wildtierkorridor etc.) ausgeschieden. Der vorliegende Standort eigene sich besonders, da keine Schutzzone, kein Wald, tangiert werde, die Piste von Ost nach West ausgerichtet sei, weit vom Wohngebiet entfernt liege, im Bereich des Autobahnlärms sei und aufgrund der Starkstromleitung ein Fliegen nach Süden (über die Leitung und Autobahn) ausgeschlossen sei.