Durch die ausufernden Betriebszeiten wäre ein Ausreiten nicht mehr möglich, was zu einer ernsthaften Existenzbedrohung führe. Dass sich die Beschwerdegegnerin im Betrieb des Modellflugplatzes nicht einschränken lassen wolle, verdeutliche die Tatsache, dass sie auf die Interessen von Anderen keinerlei Rücksicht nehme. Die angefochtene Baubewilligung und die darin enthaltenen Betriebszeiten des Modellflugplatzes seien mit dem Vorsorgeprinzip nach Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) nicht zu vereinbaren.