entgegenstehen. Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, und der Gemeinderat hätten der Beschwerdegegnerin die nachgesuchte Baubewilligung zu Recht erteilt (angefochtener Entscheid, S. 15). An diesem Schluss hält die Vorinstanz auch vor Verwaltungsgericht fest. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente erachtet sie als unbegründet (siehe zum Ganzen: Beschwerdeantwort Rechtsdienst Regierungsrat, S. 1 ff.; Duplik Rechtsdienst Regierungsrat, S. 1 ff.).