Von einer ungenügenden Standortevaluation könne entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer nicht gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin habe auch überzeugend dargelegt, weshalb der von den Beschwerdeführern als valable Alternative vorgeschlagene Standort "S." nicht in Frage komme und dass ein Anschluss an einen anderen Verein mit vorhandenem Modellflugplatz in der Region Möhlin nicht möglich sei. - 10 -