22 Abs. 2 lit. a RPG). Strittig und zu prüfen ist, ob er über eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG bewilligt werden kann. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG kann erteilt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und wenn dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).