Dass die J. GmbH bereits seit dem Jahre 2012 an der N existiert und selber keine Einwendung gegen das Bauvorhaben erhoben hat, tut dem – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 6) – keinen Abbruch. Wie dargelegt ist vorliegend von Bedeutung, dass die J. GmbH erst während des laufenden vorinstanzlichen Verfahrens (am 11. September 2020) Eigentümerin der Parzelle Nr. O wurde. Aufgrund dieses Rechtsübergangs ist auch der Übergang des schutzwürdigen Interesses (des früheren Eigentümers AF.) auf die neue Eigentümerin (J. GmbH) und damit der Parteiwechsel zulässig.