Vorliegend steht fest, dass AF. als damaliger Eigentümer des Q. gegen das Bauvorhaben Einwendung erhoben (Vorakten, act. 466 ff.; kommunale Akten, Beilage 8.9) und auch im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung hatte (vgl. Vorakten, act. 591). Dass er einwendungs- bzw. beschwerdebefugt war, ist nicht umstritten. Am XXX verstarb AF. (Beschwerde, S. 4; Replik, S. 8), wobei er vor seinem Versterben den Q. auf die J. GmbH übertragen hatte. Die J. GmbH ist seit dem YYY Alleineigentümerin der Parzelle Nr. O (Beschwerdebeilage 3; Replik, S. 8). Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der J. GmbH ist AJ. (Beschwerdebeilage 4), Tochter des verstorbenen AF.