Interesses aufgrund eines Rechtsübergangs auf eine andere Person zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1131/2014 vom 5. November 2015, Erw. 1.2.2 mit Hinweisen). Macht z.B. ein privater Verfahrensbeteiligter dem privaten Prozessgegner ein diesem vor Vorinstanz zuerkanntes Recht (z.B. eine Baubewilligung) streitig, und geht das schutzwürdige Interesse (durch Rechtsübertragung oder durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse) auf einen Dritten über, so kann das schutzwürdige Interesse nur dann verneint werden, wenn der Dritte nicht in den Rechtsstreit eintritt (vgl.