5. Mit Replik vom 10. September 2021 hielten die Beschwerdeführer an den in der Beschwerde vom 4. Mai 2021 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. 6. Mit Duplik vom 30. September 2021 beantrage der Rechtdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 7. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Duplik vom 5. Oktober 2021 die identischen Anträge wie in der Beschwerdeantwort. 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: