2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer. 4. Der Rechtsdienst des Regierungsrats reichte am 10. Juni 2021 namens des Regierungsrats eine Beschwerdeantwort mit folgendem Antrag ein: Die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen; eventuell seien die Beschwerdeführenden in teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu verpflichten, dem Gemeinderat Möhlin dessen Parteikosten im Verfahren vor dem Regierungsrat mit Fr. 3'000.- unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. -6-