1. Es seien die Vorakten des Gemeinderates Möhlin und des Regierungsrates beizuziehen. 2. Es sei eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK durchzuführen (BGE 2C_205/2020, Erw. 2.3.1). 3. Es sei auf die Beschwerde der J. GmbH, nicht einzutreten (kein Parteiwechsel). 4. Es sei dieser Fall einer zu Unrecht angefochtenen Baubewilligung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV innert angemessener Frist zu behandeln. B. Materielle 1. Es sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Mai 2021 abzuweisen, soweit auf diese eingetreten wird.