2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 1'200.70, insgesamt Fr. 5'200.70, werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden A., B. und C., D. und E., F. und G., AD. und AE., AF. sowie H. und I. auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– haben sie noch Fr. 2'200.70 zu bezahlen.